Satzung SKM

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 16. April 1967 in Münstermaifeld gegründete Sportverein führt den Namen: Sportkegler Münstermaifeld  (SK Münstermaifeld)
    Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland (SBR) e.V., des Landesfachverbandes (LFV) Rheinland-Pfalz „Kegeln“ e.V. und des Deutschen Kegler- und Bowlingbundes (DKB) e.V.
    Die Vereinsfarben sind weiß/grün.
    Der Verein hat seinen Sitz in Münstermaifeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie die Pflege und Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlage. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Leitungsteam mit einfacher Stimmenmehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben zudem einen Aufwandserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Einzelheiten regelt das Leitungsteam.
  1. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
  1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie sich zu den sportlichen Grundsätzen des DKB bekennen.
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechtes von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.
  1. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Leitungsteams zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an das Leitungsteam ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet das Leitungsteam. Es ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§ 21 bis 79 BGB.
  1. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Leitungsteam zu richten.
  1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Rückgabe vereinseigener Sportkleidung sowie Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu erfüllen.
  1. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Leitungsteam aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  • Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
  • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhafter Handlungen.
  1. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Das Leitungsteam kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Der mindest zu entrichtende Beitrag durch die aktiven Vereinsmitglieder richtet sich nach den Vorgaben der allgemeinen Förderbedingungen des Sportbundes Rheinland (SBR) im Rahmen der Zuschussrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt bei Vollversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder. In den Abteilungsversammlungen können Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres abstimmen.
  1. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 6 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Leitungsteams und der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung vom Leitungsteam, folgende Maßnahmen verhängt werden:
  • Verweis
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  • Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Vereinsorgane

       Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlungen
  • das Leitungsteam

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
  • das Leitungsteam beschließt
  • ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzende des Leitungsteams beantragt hat.
  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch das Leitungsteam 14 Tage im Voraus, und zwar durch Veröffentlichung im Vereinslokal, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde.
  2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  • Bericht des Leitungsteams
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Leitungsteams
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (ausgenommen: Absatz 2 des § 4). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Leitungsteams den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Leitungsteams des Vereins eingegangen sind.
  1. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte vor Eintritt in die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
  1. Dies gilt nicht für Änderungen des Leitungsteams, Beitragsänderungen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Diese können dann nur in einer gesonderten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

§ 9 Leitungsteam

  1. Das Leitungsteam besteht aus:
    • Vorsitzender Leitungsteam
    • Stellvertretenden Vorsitzenden Leitungsteam
    • Geschäftsführer
    • Stellvertretenden Geschäftsführer
    • Kassierer
    • Stellvertretenden Kassierer
    • Sportwart
    • Stellvertretenden Sportwart
    • Jugendwart
    • Stellvertretenden Jugendwart
  1. Das Leitungsteam wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Leitungsteams können in einem Block gewählt werden.
  1. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied des Leitungsteams eine Stimme.
  1. Der Verein wird gemäß § 26 BGB von folgenden Mitgliedern des Leitungsteams gerichtlich und außergerichtlich vertreten:
    - Vorsitzender Leitungsteam
    - stellvertretender Vorsitzender Leitungsteam
    - Geschäftsführer
    - 1. Kassierer
    Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Leitungsteam tätig.

  2. Dem Leitungsteam obliegt die Führung des Vereins im Rahmen der Satzung.
    Es ist verpflichtet, die verfügbaren und erwirtschafteten Gelder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Vereinszwecken zu verwenden.
  1. Geldausgaben bedürfen der Genehmigung des Leitungsteams.
    Bei Beträgen bis 1000,00 € kann die Genehmigung durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Leitungsteams gemeinsam erteilt werden.
    Regelmäßig wiederkehrende Beträge (z.B. Versicherungen, Beiträge zu Verbänden und Institutionen, Betriebs- und Unterhaltskosten der vereinseigenen Kegelsporthalle, Reparaturkosten, Wareneinkauf) werden ohne weitere Zustimmung zur Sicherstellung des Betriebes der Kegelsporthalle durch den Kassierer gezahlt.
  1. Dem Leitungsteam obliegt die Umsetzung der Beschlüsse aus Mitgliederversammlungen und den Teamsitzungen.
  1. Der Vorsitzende des Leitungsteams beruft und leitet die Sitzungen des Leitungsteams und die Versammlungen der Mitglieder. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter die Aufgaben. Das Leitungsteam ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Leitungsteams dies beantragt.
  1. Das Leitungsteam ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Leitungsteams den Ausschlag.

§ 10 Sportbetrieb

  1. Die Mannschaftsführer sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs innerhalb ihrer Mannschaften (Wettkämpfe, Training, Sportordnung).
  1. Die Mannschaftsführer werden alljährlich von den zuständigen Mannschaftsmitgliedern gewählt.
  1. Mannschaftsführer sind in ihren Aufgabenbereichen selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Leitungsteams.

§ 11 Protokolle 

  1. Protokolle sind über jede Versammlung (Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung, Sitzung des Leitungsteams) zu führen.
  1. Alle Protokolle werden von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

  1. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Verfügung.

  2. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der sportlichen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münstermaifeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Gruundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein bearbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Änderungsnachweis:

  1. Änderung: Münstermaifeld, 13. April 1979
  2. Änderung: Münstermaifeld, 13.März.2009
  3. Änderung: Münstermaifeld, 12. März 2010
  4. Änderung: Münstermaifeld, 7. Februar 2014
  5. Änderung: Münstermaifeld, 07.Juli 2018
  6. Änderung: Münstermaifeld, 05. Juli 2019

Münstermaifeld, den 05.07.2019

Für die Richtigkeit:

Im Original gezeichnet                 Im Original gezeichnet 

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  (Protokollführer)                         (Versammlungsleiter)                               

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